Wann muss die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV überprüft werden?
Dr. Alexander Heinick
Der Arbeitgeber hat für Arbeiten mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Wann muss diese überprüft werden?
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In der Biostoffverordnung (BioStoffV) findet man im § 4 Abs. 2 S. 2 BioStoffV „Gefährdungsbeurteilung“, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren hat. Ist eine Aktualisierung nach Prüfung nicht erforderlich, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation zu vermerken. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung jedoch unverzüglich zu aktualisieren, wenn
- maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen, z.B. Unfallberichte oder Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, dies erfordern oder
- die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.
Auch bei einer Neuanschaffung von sicherheitsrelevanten Geräten oder der Verwendung neuer Biostoffe, muss die Prüfung und Aktualisierung unmittelbar erfolgen.
Ein weiterer Anlass zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung kann auch die Anpassung/Aktualisierung der jeweils genutzten TRBA durch das ABAS sein. Im November 2025 wurde die TRBA 100 für Labore angepasst und durch das BMAS im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie enthält nun Erweiterungen zu Regelungen der Unterweisung (z.B. Auflistung der Unterweisungsinhalte) und differenziertere Schutzmaßnahmen für die einzelnen Schutzstufen (siehe auch AGCT-Gentechnik.report vom 26.11.2025).
Aufgrund dieser aktuellen Änderungen der TRBA 100 enthalten Gefährdungsbeurteilungen, die unter Zuhilfenahme der alten TRBA 100 erstellt wurden, möglicherweise nun alte Verweise zu Nummern, Absätzen und Anlagen, die nicht mehr mit denen der neuen TRBA 100 übereinstimmen. Auch, wenn sich die Schutzstufenzuordnung der Tätigkeiten mit den jeweiligen Biostoffen und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit der neuen TRBA 100 nicht geändert haben sollten, sollte zumindest überprüft werden, ob die erweiterten Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Arbeitgeber sollten also sicherheitshalber die neue TRBA 100 betrachten und - wenn nötig - Maßnahmen ergreifen. Die Gefährdungsbeurteilungen sollten, zumindest was die geänderten Verweise angeht, aktualisiert werden, um den Behörden bei Überprüfungen keine „veraltete“ Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf die alte TRBA 100 vorlegen zu müssen.