Fällt der/die PL in einer gentechnischen Anlage kurzfristig weg, stellt sich die Frage, ob der/die BBS den/die Betreiber*in dazu beraten muss.
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Aus § 31 GenTSV unmittelbar ergibt sich eine solche Pflicht zunächst nicht. Danach hat der/die BBS gegenüber dem Betreiber die Anlage zu kontrollieren und die Aufgaben des/der PL zu überwachen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 GenTG). Der Wortlaut ist dabei an den Aufgaben des/der PL und nicht an der Person orientiert, so dass der Wegfall vom Wortlaut nicht erfasst wird. Auch die Beratungspflicht (§ 31 Abs. 2 a) – e) GenTSV) orientieren sich alle an der Anlage und den Arbeiten und nicht an der Person des/der PL. Die Beratungspflicht des BBS ergibt sich auch nicht mittelbar aus §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 27 Nr. 7 GenTSV. Letzterer regelt die Unterrichtungspflicht des/der PL gegenüber dem/der BBS, da der/die PL im Falle des Wegfalls den/die BBS schon nicht mehr unterrichten kann. Im Übrigen ist davon auch das Verhältnis zum Betreiber nicht erfass. Dafür spricht im Ergebnis auch, dass die Bestellung des sachverständigen Personals primäre Betreiberpflicht nach § 6 Abs. 4 GenTG ist. Folglich fällt es in die ausschließliche Verantwortung des Betreibers, darauf zu achten, wenn der/die PL kurzfristig wegfällt. Eine Beratungspflicht des/der BBS gibt es dazu nicht.