Welche Vorgaben macht die BioStoffV für Laborfußböden?

Dr. Alexander Heinick

Laborfußböden in Biostofflaboren müssen leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Worauf müssen Arbeitgeber achten?

In Biostoff-Laboren sollte neben der Beschaffenheit von Arbeits- und Wandflächen auch auf die Beschaffenheit der Fußböden geachtet werden. Dies gilt auch bei Planung von neuen Laboren oder der Renovierung/dem Umbau von älteren Laboren. Hier gibt es in Abhängigkeit der Schutzstufen für den Arbeitgeber verschiedenes zu beachten.

§ 9 BioStoffV „Allgemeine Schutzmaßnahmen“ gibt vor, dass bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden müssen. Insbesondere hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Fußböden leicht zu reinigen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV). In Anhang II der BioStoffV findet man zudem unter den zusätzlichen Schutzmaßnahmen in der Tabelle (Punkt 12), dass ab der Schutzstufe 2 Fußböden nicht nur leicht zu reinigen, sondern auch wasserundurchlässig sein müssen.

Die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ benennt bei den baulichen und technischen Schutzmaßnahmen bereits in Schutzstufe 1 unter Ziffer 2, dass Fußböden leicht zu reinigen sein sollen und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein müssen. In der Schutzstufe 2 müssen Fußböden leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Desinfektionsmitteln sein. Zudem ist ein fugenloser Wand-Boden-Anschluss vorzusehen und der Fußboden muss flüssigkeitsdicht sein. In der Schutzstufe 3 muss der Fußboden möglichst fugenlos sowie flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Desinfektionsmitteln, Begasungsmitteln und sonstigen Chemikalien sein. In der Regel ist auch hier der Fußboden mit einer Hohlkehle auszuführen und die Übergänge festinstallierter Möbel zum Fußboden müssen abgedichtet sein. In der Schutzstufe 4 wird der Fußboden nicht mehr explizit genannt, jedoch müssen hier ALLE Oberflächen flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und gegen die verwendeten Desinfektions- und Begasungsmittel sowie sonstige Chemikalien beständig sein. Hier wäre der Fußboden also miteingeschlossen. Zudem müssen Oberflächen fugenlos beschaffen sein. Ecken und Kanten des Raumes müssen aus Gründen der leichteren Reinigung/Desinfektion vorzugsweise gerundet sein.

Geflieste Böden mit breiten Fugen scheinen somit für Labore ungeeignet zu sein, da die Fugen meist nicht flüssigkeitsdicht sind und zudem eine leichte Reinigung erschweren, auch wenn so ein Boden sicher beständig gegen die verwendeten Stoffe und Desinfektionsmittel wäre. Für Labore haben sich deshalb großflächige Bodenbeläge aus Polyvinylchlorid (PVC) bewährt. Bei Neubau/Renovierung eines Labors sollten Fußböden bereits so geplant werden, dass z.B. baulich problemlos von Schutzstufe 1 auf Schutzstufe 2 hochgestuft werden könnte (Hohlkehle).

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