Wie müssen spitze und scharfe Instrumente im Labor entsorgt werden?

Dr. Alexander Heinick

Spitze und scharfe Instrumente müssen im Labor ordnungsgemäß entsorgt werden. Welche Anforderungen gibt es hierfür?

Oft wird in Laboren mit spitzen oder scharfen Arbeitsgeräten umgegangen (z.B. Kanülen, Nadeln oder Skalpelle). Doch wie sollen diese nach Gebrauch sicher entsorgt werden und welche Abfallbehältnisse sind dafür geeignet?

In der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien“ findet man bereits in der Schutzstufe 1 (Nr. 5.2) bei den organisatorischen Schutzmaßnahmen unter (8), dass benutzte Kanülen sowie spitze und scharfe Instrumente in durchstichsicheren und fest verschließbaren Abfallbehältnissen zu sammeln und zu entsorgen sind (siehe auch § 11 Abs. 4 BioStoffV). Kanülen dürfen vorher nicht in die Hülle zurückgesteckt werden (siehe auch § 11 Abs. 3 BioStoffV). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an durchstichsichere Abfallbehältnisse in Nr. 4.2.5 Absatz 6 der TRBA 250 „Biostoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege“ beschrieben werden. Dort steht, dass Abfallbehältnisse den Abfall sicher zu umschließen haben. Die Behälter sind zudem so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen und dürfen nicht umgefüllt werden.

Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
  • Sie geben den Inhalt, z.B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
  • Sie sind durchdringfest. 
  • Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu  entsorgende Gut.
  • Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).
  • Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene  Kanülenanschlüsse) abgestimmt.
  • Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar.

Die gefüllten Abfallbehältnisse sind abschließend sicher zu entsorgen.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass immer dann, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefahr von Schnitt- und Stichverletzungen sowie von Infektionen festgestellt wird, Gegenstände in stich- und bruchsichere Abwurfbehälter zu entsorgen sind, die die oben genannten Anforderungen erfüllen müssen.

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