Zuverlässigkeit – Wo kommt das her und was bedeutet das?

Dr. Petra Kauch

Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GenTG), die für alle Sicherheitsstufen gelten, ist u.a. die Zuverlässigkeit. Was aber bedeutet dies?

Zulassungsvoraussetzung ist:

„Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben“.

Die Vorschrift soll in 3 Schritten erläutert werden.

Heute Teil 1: Woher kommt die Voraussetzung und welche Auswirkung hat sie?

Woher:

Die Zuverlässigkeit kommt in erster Linie aus dem Gewerbe – und Gaststättenrecht, findet sich aber in Bereichen wie der Luftsicherheit, dem Waffen- und Sprengstoffrecht, also immer dann, wenn gewisse Risiken in Rede stehen. Es handelt sich dabei um ein personenbezogenes und kein sachbezogenes Merkmal, was die jeweilige Anlagenzulassungen zu einer Personalkonzession (Gegensatz: Sachkonzession) macht.

Auswirkung:

Das bedeutet, dass für die Zulassung auch ein personenbezogenes Merkmal erforderlich ist, was einer bestimmten Person zukommt. Achtung: Bei einem Wechsel dieser Person muss diese Voraussetzung für die Anlagenzulassung für den Rechtsnachfolger in der Anlage neu geprüft werden.

Zudem ist die Formulierung im Gesetz kompliziert: „Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben“.

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