Zuverlässigkeit – Wo kommt das her und was bedeutet das?

Dr. Petra Kauch

Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GenTG), die für alle Sicherheitsstufen gelten, ist u.a. die Zuverlässigkeit. Was aber bedeutet dies?

Heute Teil 2: Wer? 

Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GenTG), die für alle Sicherheitsstufen gelten, ist u.a. die Zuverlässigkeit. Was aber bedeutet dies?
Zulassungsvoraussetzung ist:

„Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben“.

Die Vorschrift soll in 3 Schritten erläutert werden. Im letzten AGCT-Gentechnik. report vom 30.09.2025 Zuverlässigkeit – Wo kommt das her und was bedeutet das? – AGCT Consulting GmbH haben wir bereits über den Teil 1 informiert. 

Heute Teil 2: Wer? 

Ausdrücklich genannt ist der Betreiber, d.h. derjenige unter dessen Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betrieben wird (§ 3 Nr. 7 GenTG), also etwa die Universität oder die GmbH.
Zudem muss derjenige zuverlässig sein, der für die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlich ist. Diesen Begriff kennt das GenTG in § 3 GenTG so nicht. 

Der Projektleiter ist dies jedenfalls nicht, weil dieser nach § 3 Nr. 8 GenTG für die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit zuständig ist. Der Projektleiter hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut keine Verantwortung für die Anlage, sondern (nur) für die Arbeit. Folglich kann die Zuverlässigkeit vom Projektleiter kraft Gesetzes nicht gefordert werden. Dies ist vom Wortlaut nicht gedeckt. 

Der BBS ist dies auch nicht, da dieser nach § 3 Nr. 9 GenTG die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betreiber berät. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist demnach sein Arbeitsbereich nicht auf „die Errichtung sowie die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage“ erstreckt. Auch ihm kommt nach der Formulierung keine Verantwortung für die Anlagen zu. Anlagenbezug enthält die Definition nach § 3 Nr. 9 GenTG gerade nicht. Dieser Anlagenbezug könnte für den BBS dadurch hergestellt sein, dass er nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 GenTG die gentechnische Anlage regelmäßige kontrollieren muss. Dies dient aber der Kontrolle der Aufgaben des Projektleiters, wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut und dem Wort insbesondere („Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der gentechnischen Anlage) ergibt, das heißt die Anlage wird kontrolliert, um die Tätigkeit des Projektleiters zu prüfen.

Dass die Formulierung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 GenTG unglücklich gewählt ist, soll nicht bestritten werden. Denn letztlich ist nach dem Gesetz der Betreiber für die Errichtung (§§ 8 ff. GenTG) sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage (§ 6 GenTG und §§ 13 ff. GenTSV) verantwortlich; er ist aber schon ausdrücklich benannt. Der Gesetzgeber hat aber die Zuverlässigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut gerade nicht an die Arbeiten geknüpft. Dass der Gesetzgeber den Unterschied zwischen gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten nicht gekannt hat, kann auch nicht unterstellt werden, da er in § 8 GenTG (Anlagen) und § 9 GenTG (weiterer Arbeiten) gerade danach unterscheidet. Demnach ist eine Auslegung dergestalt, dass der Projektleiter oder der BBS erfasst sind, nicht möglich, auch wenn für diese in der Praxis die Zuverlässigkeit sogar aktiv als Nachweis häufig gefordert wird. Eine Auslegung über den eindeutigen Wortlaut und die Systematik hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2023 – 2 BvL 7/16 -, juris.

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