Zuverlässigkeit – Wo kommt das her und was bedeutet das?
Dr. Petra Kauch
Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GenTG), die für alle Sicherheitsstufen gelten, ist u.a. die Zuverlässigkeit. Was aber bedeutet dies?
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Zulassungsvoraussetzung ist: „Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben“.
Die Vorschrift soll in 3 Schritten erläutert werden. Im vorletzten AGCT-Gentechnik. report vom 30.09.2025 haben wir bereits über den Teil 1 informiert. Im letzten AGCT-Gentechnik. report vom 31.10.2025 ist Teil 2 Gegenstand gewesen.
Heute Teil 3: Wie?
Aus der Formulierung des Gesetzes wird zudem deutlich, dass die Zuverlässigkeit im Verfahren nicht aktiv nachgewiesen werden muss. Es gilt zunächst die Vermutung, dass der Verantwortliche in einem Genlabor zuverlässig ist. Nur, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben, besteht Anlass zu weiteren Nachfragen. Es geht folglich um Tatsachen, aus denen sich Bedenken ergeben, was insofern negative Tatsachen bezogen auf die Zuverlässigkeit sein müssen. Nicht gemeint ist nach dem eindeutigen Wortlaut der positive Nachweis durch ein Führungszeugnis, weil der Wortlaut Tatsachen, aus denen sich Bedenken fordert, also negative Tatsachen fordert. Der Gesetzgeber hat bewusst Tatsachen gefordert, aus denen sich Bedenken ergeben. Die Zuverlässigkeit ist also nicht positiv nachzuweisen.
Sicherlich kann die Zuverlässigkeit dann in Abrede gestellt werden, wenn die zuständige Gentechnikbehörde mehrfach Anlass hatte, rechtskräftige Bußgelder gegen den Verantwortlichen (Betreiber) der Anlagen zu erlassen, da dann Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben. Insoweit gilt für den Betreiber der Grundsatz: Wehret den Anfängen. Als Betreiber muss er Bußgelder abwehren, um bezogen auf die Zuverlässigkeit eine „weiße Weste“ zu behalten.
Zu der Frage, ob auch Bußgelder oder möglicherweise Straftaten aus anderen Rechtsbereichen ausreichend sind, – etwa bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung – existiert bislang keine Rechtsprechung (vgl. Bender/Kauch, Gentechnisches Labor – Leitfaden für Wissenschaftler, Berlin 2019, S. 151).