Shared Labs bis Schutzstufe 2: Wer trägt welche Pflichten nach ArbSchG und BioStoffV? – Teil 1 –

Dr. Petra Kauch/Steffen Ibrom

Shared Labs ermöglichen Ressourcenteilung und einen günstigen Weg für Start-ups ins Labor. Doch wer organisiert den Arbeitsschutz für Tätigkeiten mit Biostoffen?

Heute Teil 1: Rechtlicher Ausgangspunkt 

Was ist bei Shared Labs rechtlich der Ausgangspunkt?

In Shared Labs, in denen Beschäftigte mehrerer Unternehmen eigene Tätigkeiten mit Biostoffen bis Schutzstufe 2 durchführen, greifen neben der Biostoffverordnung (BioStoffV) zunächst die allgemeinen Koordinationspflichten aus § 8 ArbSchG. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber bei Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenarbeiten, sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterrichten und die Schutzmaßnahmen aufeinander abstimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). Außerdem muss sich jeder Arbeitgebender vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem/ihrem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG).

Im nächsten AGCT-Gentechnik.report dann Teil 2: Begriff des Beschäftigten

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