Shared Labs bis Schutzstufe 2: Wer trägt welche Pflichten nach ArbSchG und BioStoffV? – Teil 4 –

Steffen Ibrom

Shared Labs ermöglichen Ressourcenteilung und einen günstigen Weg für Start-ups ins Labor. Doch wer organisiert den Arbeitsschutz für Tätigkeiten mit Biostoffen?

Heute Teil 4: Fachkunde, für wen?

Welche Fachkunde ist erforderlich?

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erstellt werden; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen (§ 4 Abs. 1 BioStoffV). Die Beschäftigten selbst müssen für Tätigkeiten der Schutzstufe 2 noch nicht fachkundig sein.

TRBA 200 konkretisiert die Fachkunde mit den Elementen geeignete Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung und Kompetenz im Arbeitsschutz (TRBA 200, Abschnitt 3). Für Tätigkeiten der Schutzstufe 2 in Laboratorien fordert TRBA 200 für die fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung insbesondere eine einschlägige akademische Qualifikation, eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Labor, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie sowie praktische Erfahrung mit Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (TRBA 200, Abschnitt 4.2.2). Für die Auswahl und Aufgabenübertragung ist zudem zu berücksichtigen, ob Beschäftigte befähigt sind, die einschlägigen Schutzbestimmungen einzuhalten (§ 7 ArbSchG). Organisatorisch ist es natürlich möglich, dass alle im Shared Lab engagierten Arbeitgeber sich einheitlich durch eine Person fachkundig bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beraten lassen.

Im nächsten AGCT-Gentechnik.report dann Teil 5: Unterweisungen, durch wen?

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